Monitoring Gesetzessammlung

Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (413.111)

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Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (413.111)

Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung

1 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
413.111 Mittelschul- und Beruf sschullehrerverordnung (MBVO)
14 (vom 7. April 1999)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes
2 für die Lehrpersonen der kantonale n Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.
Anwendbarkeit
des allgemeinen
Personalrechts

§ 2.

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung
3 und die Vollzugsverordnung
4 zum Personal gesetz
2 . II. Arbeitsverhältnis
Anstellung

§ 3.

1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus: a. Lehrbeauftragten, b. Mittel- und Beruf sschullehrpersonen, c. Mittel- und Berufssc hullehrpersonen mbA.
2 Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs.
1 lit. a sind befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.
3 Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben.
4 Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das H öhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abge schlossen hat und Unterrichtserfah rung von wenigstens einem Jahr aufweist.
5 Die Anstellung erfolg t befristet, wenn die Lehrperson die Voraus setzungen von Abs.
3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeits verhältnisses bereits bei der Anstellung feststeh t. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstel lung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.
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