Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (413.319)

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Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (413.319)

Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1 Berufs-, Studien- und Lauf bahnberatung (V BSLB)
413.319 Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB) (vom 27. November 2013)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
34 a, und 42 des Einführungsgesetzes zum Bundes gesetz über die Berufsbildung vo m 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 , beschliesst: A. Zuständigkeiten
Bildungs
-
direktion

§ 1.

Die Bildungsdirektion legt di e Standorte der Berufs-, Stu dien- und Laufbahnberatung fest.
Amt

§ 2.

1 Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) führt die kantonale Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung durch.
2 Es vollzieht die Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt. B. Leistungen
Leistungen

§ 3.

Die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfassen: a. Information und Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen bei der Berufs- und Studienwahl, der Weiterbildung und der Lauf bahngestaltung, b. Führung von spezialisierten In formations- und Be ratungsstellen, c. Führung von Infotheken mit Info rmationsangeboten über alle Bil dungsstufen, Ausbildungsmöglichkeiten und Berufsaussichten, d. Unterstützung und Begleitung v on Jugendlichen und Erwachsenen, insbesondere von Personen mit Migr ationshintergrund, bei ihrer Integration in das Bi ldungssystem und in di e Berufs- und Arbeits welt, e. Unterstützung der Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II bei der Vorbereitung ihrer Lernende n auf die Schul-, Berufs- und Stu dienwahl,
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