Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (182.22)

CH - ZH

Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (182.22)

Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten

1 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
182.22 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP) (vom 1. Dezember 2022)
1 ,
2 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst: I. Geltungsbereich
Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für die Neuwahlen und die Bestätigungs wahlen der Pfarrer gestützt auf §
13 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007
3 und Art. 58 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009 (KO)
4 sowie für die Wahl von Pfarreibeauftragten gest ützt auf Art. 59 KO. II. Neuwahl von Pfarrern
1. Einleitung des Wahlverfahrens
Meldung der
Vakanz

§ 2.

1 Hat ein Pfarrer oder ein Pfar radministrator mit Gemeinde leitungsfunktion beim Diözesanbischof seinen Rücktritt eingereicht und hat dieser sein Einverständnis dazu gegeben, informiert der Pfarrer bzw. der Pfarradministrator die Kirchenpflege unverzüglich.
2 Wird der Rücktritt beim Generalvikar eingereicht, leitet dieser das Schreiben unter Benachrichtigung des Absenders an den Diözesan bischof weiter mit der Bitte , den Rücktritt gutzuheissen.
3 Wird eine solche Stelle durch To desfall oder Nichtbestätigung des Amtsinhabers frei, hat die Kirchenpflege den Generalvikar unverzüg lich zu informieren.
4 Der Generalvikar für die Bistumsregion Zürich-Glarus führt als Stellvertreter des Diöz esanbischofs die Verha ndlungen für die Beset zung der Pfarrämter.
Bestimmung
der Nachfolge
-
regelung

§ 3.

Nach erfolgter Mitteilung tritt die Kirchenpflege mit dem Ge neralvikar in Verbindung, um di e Nachfolgeregelung zu besprechen. Dabei äussert sie allfällige Wünsche.
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