Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (935.511)
Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (935.511)
Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen
1 V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
935.511 Verordnung über den Personentr ansport mit Taxis und Limousinen (PTLV) (vom 24. Mai 2023)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf das Gesetz über den Pe rsonentransport mit Taxis und Li mousinen vom 25. März 2019 (PTLG)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit
§ 1.
1 Das Amt für Mobilität (Amt) vollzieht das PTLG und diese Verordnung, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
2 Das Strassenverkehrsamt führt die für den Vollzug notwendigen Fahrzeugprüfungen durch.
Behördliche
Meldepflichten
§ 2.
Die Strafverfolgungsbehörden und das Strassenverkehrsamt melden dem Amt Verurteilungen, Verzeigungen und Administrativ massnahmen wegen Verfehlungen, di e mit der Berufsausübung im Taxi gewerbe zusammenhängen. B. Taxibewilligungen
Gesuche
§ 3.
1 Taxiausweise, Taxi fahrzeugbewilligungen und Zusatzbewil ligungen werden vom Amt auf Gesuch hin erteilt.
2 Die Gesuche sind spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt einzu reichen, ab dem die Taxidienste au sgeführt oder angeboten werden.
Taxiausweis
§ 4.
1 Mit dem Gesuch sind folgende Angaben bekannt zu geben und Unterlagen einzureichen: a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Taxi fahrerin oder des Taxifahrers so wie des Unternehme ns, bei dem sie oder er angestellt ist, port (Führerau sweis BPT), c. Nachweis über ge nügende Sprachkennt nisse gemäss §
5,
a. einzu-
reichende
Unterlagen