Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universit... (415.466)
Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universit... (415.466)
Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
1 HabilO MNF
415.466 Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwi ssenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF) (vom 5. Oktober 2023)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
2 und §
27 Abs. 1 der Rahmenver ordnung über die Habilita tion der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
1 Die Habilitationsordnung de r Mathematisch-naturwissen schaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF) regelt die Voraussetzungen und da s Verfahren der Habilitation an der Mathema tisch-naturwissenschaftlichen Fa kultät der Universität Zürich.
2 Sie konkretisiert die RVO Habil nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die Mathematis ch-naturwissenscha ftliche Fakultät (MNF).
3 Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmung en enthält, gilt unmittelbar die RVO Habil.
Zweck der
Habilitation
§ 2.
1 Mit der Habilitation werden di daktisch und wissenschaftlich ausgewiesene Personen zu Privatdo zentinnen bzw. Privatdozenten er nannt und erhalten die Lehrbefugnis für ihr Lehrgebiet (Venia Legendi).
2 Die Habilitation dient der Förder ung des wissenschaftlichen Nach wuchses im Hinblick auf dessen Qualif ikation für leitende wissenschaft liche Positionen an Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungs einrichtungen des In- und Auslands.
Rechtsstellung
(§
12
d UniG,
§§
11–12
a
UniO)
§ 3.
1 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.
2 Privatdozentinnen und Privatdozenten haben keinen Anspruch auf eine Anstellung.
3 Den Fachbereichen der MNF oblie gt die Organisation und Gestal tung der Lehre einschli esslich der angemessenen Einbindung der Privat dozentinnen und Privatdozenten. Es besteht kein Anspruch auf die Er teilung von curricularen Lehrveranstaltungen.