Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorgani... (172.5)

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Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorgani... (172.5)

Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation

1 KFOV
172.5 Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV) (vom 22. Dezember 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
28 des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG) vom 4. Feb ruar 2008
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt a. die Organisation und den Betrieb der Kantonalen Führungsorgani sation (KFO), b. die Ausbildung und Vorbereitung für die Bewältigung von ausser ordentlichen Lagen, c. das Aufgebot der KFO, d. die Information.
KFO

§ 2.

1 Neben dem Einsatz in ausserordentlichen Lagen dient die KFO a. für Einsätze im Rahmen des B evölkerungsschutzes bei bewaffne ten Konflikten, b. zur Bewältigung von Er eignissen anderer Lagen.
2 Die Direktionen können beim Regierungsrat die Unterstützung der KFO beantragen. Deren Einsatz erfo lgt in Absprache mit der Sicher heitsdirektion.
4
3 Der Regierungsrat entscheidet üb er den Einsatz der KFO ausser halb von ausserordentlichen Lagen.
4
b. Fachstab

§ 3.

1 Ständige Mitglieder des Fa chstabs der KFO sind die Che finnen oder die Chefs bzw. die von ihnen bezeichneten Vertreterinnen oder Vertreter folgender Verwaltungseinheiten:
5 a. der Kantonspolizei, b. des Amtes für Militär und Zivilschutz, c. der Kantonalen Feuerwehr, d. des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
a. Einsatz
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