Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (855.21)

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Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (855.21)

Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen

1 Verordnung – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
855.21 Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
5 (vom 12. Dezember 2007)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
5
Kantonales
Sozialamt

§ 1.

1 Das Kantonale Sozialamt (Amt ) vollzieht das Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen
2 und diese Verord nung, soweit nichts Ab weichendes geregelt ist.
5
2 Es erlässt hierzu Richtlinien.
Dach
-
organisationen

§ 2.

5
1 Die Umsetzung des Anspruchs auf ergänzende individuelle Transportdienstleistungen für mobi litätsbehinderte Personen wird der Zürcher Stiftung für Behindertentr ansporte (ProMobil) übertragen.
2 Das Amt schliesst mit ProMobil ei ne Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere: a. das Leistungsange bot von ProMobil, b. die Zahl der beitragsberechtigten Fahrten und das Kostendach pro Person und Jahr, c. die Einkommens- und Vermögensgrenzen und die Höhe des Selbst behalts gemäss §
5 lit. b und c TMG
2 , d. den an ProMobil zu leistenden Kostenanteil gemäss §
4 Abs. 4 TMG.
Nachweis der
Mobilitäts
-
behinderung

§ 3.

5 Das Amt regelt das Verfahren zum Nachweis der Mobilitäts behinderung.
Einkommens-
und Vermögens
-
grenzen

§ 4.

3 ,
7
1 Die Beurteilung der finanzie llen Verhältnisse einer mobi litätsbehinderten Person richtet sich nach dem steuerbaren Einkom men – dieser Person, oder – des Ehepaares, wenn sie in ungetrennter Ehe lebt, oder – der eingetragenen Part ner, wenn sie in einer eingetragenen Partner schaft lebt, oder – der Eltern oder des Elternteils, bei dem sie lebt, wenn sie minder jährig ist.
2 Dieses steuerbare Einkommen, vermehrt um
1 /
10 des Fr.
100 000 übersteigenden entsprechenden steuerbaren Vermögens, bildet das mass gebliche Einkommen für die Best immung der Fahransprüche.
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