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Kantonale Geoinformationsverordnung (704.11)

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Kantonale Geoinformationsverordnung (704.11)

Kantonale Geoinformationsverordnung

1 Kantonale Geoinformati onsverordnung (KGeoIV)
704.11 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) (vom 27. Juni 2012)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

7
1 Für die Geobasisdaten des B undesrechts gemäss Anhang 1 kommt die Verordnung zur Anwend ung, sofern das Bundesrecht und das übrige kantonale Recht kein e abweichenden Be stimmungen ent halten (§
3 Abs. 2 Kantonales Geoinforma tionsgesetz vom 24. Oktober
2011 [KGeoIG]
3 ).
2 Für die Geobasisdaten des kantona len Rechts gemäss Anhang 2 kommt die Verordnung unmittelbar zur Anwendung.
3 Für andere Geodaten des Kantons gemäss Anhang 3 kommen

§§

3–8 und 10–16 sinngemäss zur Anwendung.
4 Für die übrigen Geodaten gelten §§
3–8 und 12 sinngemäss.
5 Für die Daten des digitalen Leitungskatasters gemäss §
19 KGeoIG
3 kommt die Verordnung nicht zur Anwendung.
Zuständigkeiten

§ 2.

7 Die Stellen, die für das Erhe ben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des kantonalen Rechts zuständig sind (zuständige Stelle), sowie die kantonalen Fachstellen werden in den Anhängen defi niert.
Datenqualität

§ 3.

Die Baudirektion bezeichnet unter Mitwirkung der kanto nalen Fachstelle
7 die für Geobasisdaten und Geometadaten verbind lichen Normen. B. Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen

§ 4.

1 Der Lage- und Höhenbezug de r Geobasisdaten richtet sich nach den für die amtliche Vermes sung geltenden geodätischen Bezugs systemen.
2 Die eigentümerverbindlichen Ge obasisdaten werden auf der Grundlage der Informationsebene Li egenschaften der amtlichen Ver messung gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. f der Vero rdnung vom 18. November
1992 über die amtliche Vermessung
4 erfasst. Soweit zweckmässig, gilt dies auch für die behördenv erbindlichen Geobasisdaten.
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