Monitoring Gesetzessammlung

Pflegegesetz (855.1)

CH - ZH

Pflegegesetz (855.1)

Pflegegesetz

1 Pflegegesetz
855.1 Pflegegesetz (vom 27. September 2010)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. April
2010
3 und der Kommission für sozial e Sicherheit und Gesundheit vom
16. Juli 2010, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung der Versorgung mit Pflegeleistungen sowie mit Le istungen der Aku t- und Übergangs pflege in Pflegeheimen und durch sp italexterne Krankenpflege (Spi tex).
2 Für Institutionen gemäss §
25 des Gesetzes über den selbstbestimm ten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar
2022 (SLBG)
6 , die gleichzeitig auf der Pflegeheimliste geführt werden, finden ausschliesslich die Vorschriften des SLBG Anwendung. Der Anspruch der versicherten Person au f Vergütungen der Pflichtleistun gen durch die Sozialversicher er bleibt davon unberührt.
14
Direktion,
Gemeinde

§ 2.

1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes is t die für das Gesund heitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
2 Gemeinde im Sinne dies es Gesetzes ist die Gemeinde, in der die Leistungsbezügerin oder der Leist ungsbezüger zivilrechtlichen Wohn sitz hat. §
9 Abs. 5 bleibt vorbehalten.
KVG-Finanzie
-
rungsanteil der
Gemeinden

§ 3.

12 Der Regierungsrat legt den nach dem Bundesgesetz vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
8 für alle Kantons einwohnerinnen und -einw ohner geltenden Anteil der Gemeinden an den Vergütungen für Le istungen der Akut- und Übergangspflege fest.
Pflegeheimliste

§ 4.

1 Der Regierungsrat erlässt gestützt auf das KVG
8 eine Pflege heimliste.
2 Er kann die Zuständigkeit zur Ak tualisierung der Liste an die Direktion delegieren.
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