Monitoring Gesetzessammlung

Notariatsgebührenverordnung (243)

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Notariatsgebührenverordnung (243)

Notariatsgebührenverordnung

1 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) (vom 9. März 2009)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 2. Juli
2008
2 , gestützt auf §
36 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985
4 , und der Kommission für Wirtscha ft und Abgaben vom 16. Dezember
2008
3 , beschliesst:
Gebühren

§ 1.

Die Notariate und Grundbuchämt er erheben für ihre Ver richtungen die Gebühren gemäss Anhang.
Mehrwertsteuer

§ 2.

Die Mehrwertsteuer wird zusä tzlich zur Gebühr in Rechnung gestellt. Die Finanzdirekti on kann Ausnahmen bezeichnen.
Neben
-
leistungen

§ 3.

In den Gebühren für ein Rech tsgeschäft oder Verfahren sind die folgenden damit verbundene n Nebenleistungen enthalten: a. mündliche Auskünfte und Nachsc hlagungen, vorbehalten bleibt Ziff. 7 des Anhangs, b. Zuschriften, Vollmachten, Vo rladungen, Gesuche, Anzeigen, c. Ausfertigungen, auf die jede Part ei Anspruch hat, und Anmeldungs zeugnisse.
Gebühren
-
freiheit

§ 4.

Es werden keine Gebühren erhoben für a. die Löschung von Registereinträ gen und Pfandtiteln, vorbehalten bleibt Ziff. 2.2.4 des Anhangs, b. Pfandrechtsherabsetzungen und Vorgangsänderungen, vorbehal ten bleibt Ziff. 2.3.6.2 des Anhangs, c. Registereinträge als Ergebnis eines Bereinigungsverfahrens, vor behalten bleibt Ziff. 2.8.1 des Anhangs, d. die Umlegung von land- und fo rstwirtschaftlichen Grundstücken zur Schaffung von grösseren Be wirtschaftungseinheiten, sofern mindestens fünf Grundeigentü merinnen oder Grundeigentümer beteiligt sind, e. die Anmerkung von Lagefixpunkten und öffentlichen Gewässern, f.
10 Sicherstellungen von Darlehen und Guthaben infolge Umwandlung früherer Investitionsbeiträge und Darlehen des Kantons und der Gemeinden im Sinne von §§
28–30 des Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetzes vom 2. Mai 2011
5 .
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