Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (831.51)
Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (831.51)
Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung
1 Selbstbestimmungs verordnung (SLBV)
831.51 Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsverordnung, SLBV) (vom 19. April 2023)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf das Gesetz über den se lbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar 2022 (Selbstbestimmungs gesetz, SLBG)
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Vollzug
§ 1.
1 Das Kantonale Sozialamt (Amt ) vollzieht das Selbstbestim mungsgesetz und diese Verordnung, sowe it diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
2 Gesuche können in Papierform oder elektronisch eingereicht wer den.
Karenzfrist
§ 2.
1 Menschen mit Behinderung können Leistungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz beziehen, we nn sie seit mindest ens zwei Jahren Wohnsitz im Kanton haben.
2 War vor dem Austritt aus einer In stitution nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Inst itutionen zur Förderung der Ein gliederung von inva liden Personen (IFEG)
8 ein anderer Kanton gemäss Interkantonaler Vereinbarung für so ziale Einrichtunge n vom 13. Dezem ber 2002 (IVSE)
4 für die Leistungsabgeltung zuständig, gilt die Karenz frist ab dem Austritt.
3 Die Karenzfrist gemäss Abs. 1 und 2 kann entfallen, wenn dies in einer interkantonalen Vereinbarung oder in einem Staatsvertrag vorge sehen ist.
4 Sie gilt nicht, wenn der Kanton gemäss IVSE bereits für die Leis tungsabgeltung vor Wohnsitznah me im Kanton zuständig war.
Subsidiarität
§ 3.
1 Leistungsansprüche nach a nderen Gesetzen werden auch dann berücksichtigt, wenn sie trot z Anspruch nicht bezogen werden. Erscheint der Bezug anderer Leistung en unverhältnismässig oder nicht zweckmässig, können Ausn ahmen gewährt werden.