Kantonalbankgesetz (951.1)
Kantonalbankgesetz (951.1)
Kantonalbankgesetz
1 Kantonalbankgesetz
951.1 Kantonalbankgesetz
12 (vom 28. September 1997)
1 Erster Abschnitt: Allgemeines
Rechtsform
und Sitz
§ 1.
Die Zürcher Kantonalbank ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen Rechts mit Sitz in Zürich.
Zweck
§ 2.
20
1 Die Bank hat den Zweck, zur Lösung der volkswirtschaft lichen, sozialen und ökologischen Au fgaben des Kantons beizutragen, und unterstützt damit eine nachhaltige Entwicklung.
2 Sie befriedigt die Anlage- und Finanzierungsbedürfnisse durch eine auf Kontinuität ausgerichtete Geschä ftspolitik. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Anliegen der klei nen und mittleren Unternehmungen, der Arbeitnehmerinnen und der Arbe itnehmer, der Landwirtschaft und der öffentlich-rechtlichen Körperscha ften. Sie fördert das Wohneigentum und den preisgünstigen Wohnungsbau sowie die Erreichung der Treib hausgasneutralität.
Führung nach
kaufmännischen
Grundsätzen
§ 3.
Die Bank ist nach kaufmänni schen Grundsätzen zu führen und hat einen angemessen en Gewinn anzustreben. Zweiter Abschnitt: Eigene Mittel und Staatsgarantie
Grundkapital
§ 4.
15 Das Grundkapital besteht aus dem Dotationskapital.
Dotations
-
kapital
§ 4
a.
14
1 Der Kanton stellt der Bank das Dotationskapital zur Verfügung.
2 Der Bankrat kann das Dotationsk apital bis zum vom Kantonsrat festgesetzten Rahmen ganz oder in Teilbeträgen abrufen.
Weitere
eigene Mittel
§ 5.
Weitere eigene Mitte l beschafft sich die Bank durch die Äuf nung von Reserven sowie durch Au fnahme von nachrangigen Verbind lichkeiten.
Staatsgarantie
§ 6.
18
1 Der Kanton
15 haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.
2
3 Die Bank entschädigt den Kanton jä hrlich für die Staatsgarantie. Die Entschädigung wird als Aufwand verbucht.