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Submissionsverordnung (720.11)

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Submissionsverordnung (720.11)

Submissionsverordnung

1 Submissionsverordnung (SVO)
720.11 Submissionsverordnung (SVO) (vom 28. Juni 2023)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
7 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkan tonalen Vereinbarung über das ö ffentliche Beschaffungswesen vom
20. März 2023 (BeiG IVöB)
4 , beschliesst:
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen, die von der Interkantona len Vereinbarung über das öffent liche Beschaffungswesen (IVöB), dem BeiG IVöB sowie dem Binnen marktgesetz vom 6. Oktober 1995
6 erfasst werden.
Massnahmen
gegen Inter
-
essenkonflikte
und Korruption
(Art. 11 Bst. b
IVöB)

§ 2.

1 Mitarbeitende einer Auftraggeberin oder eines Auftrag gebers sowie von ihr oder ihm beauftr agte Dritte sind verpflichtet, a. Nebenbeschäftigungen und Auftr agsverhältnisse sowie Interessen bindungen, die zu einem Interess enkonflikt beim Vergabeverfah ren führen können, offenzulegen und b. eine Erklärung ihrer Unbefangenheit abzugeben, wenn die Auf traggeberin oder der Auftr aggeber dies verlangt.
2 Die Auftraggeberin oder der Auftra ggeber weist ihre oder seine Mitarbeitenden, die an Vergabeverfa hren mitwirken, regelmässig darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.
Selbst
-
deklaration
(Art. 12 und 26
IVöB)

§ 3.

1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt sicher, dass die Anbieterin oder der Anbieter sowie deren Subunternehmerinnen und Subunternehmer a. die gesetzlichen und branche nbezogenen Arbeitsschutzbestimmun gen und Arbeitsbedingungen einhalten, b. die Bestimmungen über die Gl eichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten, c. die Melde- und Bewilligungspflic hten nach dem Bundesgesetz vom
17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit
5 einhalten, d. die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und die vom Bundesrat bezeichneten Überei nkommen zum Schutz der Umwelt einhalten,
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