Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur (813.165)
Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur (813.165)
Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur
1 TO KSW
813.165 Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur (TO KSW) (vom 7. Juli 2023)
1 ,
2 Der Spitalrat des Kanton sspitals Winterthur, gestützt auf §
10 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005 (KSWG)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Die Taxordnung regelt: a. die Aufnahme von ambulanten u nd stationären Patientinnen und Patienten in das Kantonsspital Winterthur (KSW) sowie b. die Erhebung von Gebühren für die vom KSW erbrachten Leistun gen.
2 Sie gilt nicht für die Leistung sverrechnung im Rahmen von: a. Regelungen im Bereich der obli gatorischen Sozialversicherungs gesetzgebung des Bundes, b. Vereinbarungen zwischen dem KS W und Versicherern, Amtsstellen oder anderen Taxgar antinnen und Taxgaranten (Garantinnen und Garanten), c. Vereinbarungen gemäss §
8 Ziff. 8 lit. c KSWG.
Ergänzende
Vorschriften
§ 2.
Die Gebührenordnung für di e Verwaltungsbehörden vom
30. Juni 1966
4 kommt ergänzend zur Anwendung.
Patientinnen
und Patienten
§ 3.
1 Als Patientinnen und Patienten gelten alle Personen, die im KSW behandelt werden. Ihnen gleich gestellt sind Personen, die auf grund einer fürsorgerischen Unterb ringung im KSW oder im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss dem Schweizerischen Strafgesetz buch vom 21. Dezember 1937
9 behandelt werden.
2 Als Behandlung gelten alle medi zinischen, pflegerischen und be treuerischen Massnahmen zu r Untersuchung und Therapie.