Disziplinarverordnung der Universität Zürich (415.33)
Disziplinarverordnung der Universität Zürich (415.33)
Disziplinarverordnung der Universität Zürich
1 Disziplinarverordnung der Universität Zürich
415.33 Disziplinarverordnung der Universität Zürich (vom 25. Mai 2020)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundsätze
Ziel
§ 1.
Die Disziplinarverord nung bezweckt die Si cherstellung eines geordneten Forschungs- und Lehr betriebs an der Universität.
Geltungsbereich
§ 2.
1 Die Disziplinarverordnung gilt fü r alle immatrikulierten Per sonen sowie weiteren Personen, die an der Universität Leistungsnach weise erbringen. Mass gebend ist der Zeitpunkt des Disziplinarverstos ses.
2 Vorbehalten bleiben das Reglement zum Schutz vor sexueller Beläs tigung an der Universität Zürich vom 1. März 2007
7 und die Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Univer sität Zürich vom 25. Mai 2020
8 .
Studienange
-
bote unter
Beteiligung
mehrerer
Hochschulen
§ 3.
Auf Studierende, die an Studienangeboten teilnehmen, an de nen mehrere Hochschulen beteiligt si nd wie insbesondere Joint Degree, Double Degree, Minor- und Modulmobilität, ist die Disziplinarverord nung nur anwendbar, wenn die Part nerhochschule keine Disziplinar hoheit über die Studierende oder de n Studierenden beansprucht. Die Anwendung der Disziplinarverordnung steht in diesen Fällen im Ermes sen der Organe der Di sziplinarrechtspflege. II. Organe der Disz iplinarrechtspflege
Befugnis zur
Disziplinar
-
§ 4.
Die Disziplinargewalt steht allein den in dieser Disziplinar verordnung genannten Organen zu. Fa kultäten und Institute sind nicht befugt, Disziplinarmassnahmen zu treffen.
Disziplinar
-
organe
§ 5.
Organe der Disziplinarrechtspflege sind a. die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt, b. die Disziplinarkommission.