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Disziplinarverordnung der Universität Zürich (415.33)

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Disziplinarverordnung der Universität Zürich (415.33)

Disziplinarverordnung der Universität Zürich

1 Disziplinarverordnung der Universität Zürich
415.33 Disziplinarverordnung der Universität Zürich (vom 25. Mai 2020)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundsätze
Ziel

§ 1.

Die Disziplinarverord nung bezweckt die Si cherstellung eines geordneten Forschungs- und Lehr betriebs an der Universität.
Geltungsbereich

§ 2.

1 Die Disziplinarverordnung gilt fü r alle immatrikulierten Per sonen sowie weiteren Personen, die an der Universität Leistungsnach weise erbringen. Mass gebend ist der Zeitpunkt des Disziplinarverstos ses.
2 Vorbehalten bleiben das Reglement zum Schutz vor sexueller Beläs tigung an der Universität Zürich vom 1. März 2007
7 und die Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Univer sität Zürich vom 25. Mai 2020
8 .
Studienange
-
bote unter
Beteiligung
mehrerer
Hochschulen

§ 3.

Auf Studierende, die an Studienangeboten teilnehmen, an de nen mehrere Hochschulen beteiligt si nd wie insbesondere Joint Degree, Double Degree, Minor- und Modulmobilität, ist die Disziplinarverord nung nur anwendbar, wenn die Part nerhochschule keine Disziplinar hoheit über die Studierende oder de n Studierenden beansprucht. Die Anwendung der Disziplinarverordnung steht in diesen Fällen im Ermes sen der Organe der Di sziplinarrechtspflege. II. Organe der Disz iplinarrechtspflege
Befugnis zur
Disziplinar
-

§ 4.

Die Disziplinargewalt steht allein den in dieser Disziplinar verordnung genannten Organen zu. Fa kultäten und Institute sind nicht befugt, Disziplinarmassnahmen zu treffen.
Disziplinar
-
organe

§ 5.

Organe der Disziplinarrechtspflege sind a. die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt, b. die Disziplinarkommission.
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