Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (813.152)
Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (813.152)
Personalreglement des Universitätsspitals Zürich
1 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)
813.152 Personalreglement des Universitätsspit als Zürich (PR-USZ) (vom 19. November 2008)
1 Der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, gestützt auf §
11 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. September 2005
8 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhä ltnis zum Universitätsspital Zürich steht.
2 Soweit dieses Reglem ent keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des Person alrechts für das Staatspersonal.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamt arbeitsverträgen gemäss §
6 des Personalgesetzes vom 27. September
1998 (PG)
4 .
4 Am Universitä tsspital tätige Personen, die in keinem Anstellungs verhältnis zum Universitätsspital steh en, sind auf die Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten. Dazu schliesst die Spitaldirektion mit diesen Persone n persönlich oder mit deren Arbeit gebern entsprechende Vereinbarungen ab.
12
Personalpolitik
§ 1
a.
11 Der Spitalrat bestimmt die Personalpolitik im Rahmen der Eigentümerstrategie sowie der gesetzlichen Vorgaben.
Zuständigkeiten
§ 2.
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1 Der Spitalrat ist zuständig für: a. den Erlass einer Kompetenzordnung betreffend Anstellung, Beför derung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rück tritts von Angestellten, b. die Genehmigung von Richtlinien der Spitaldirektion betreffend die Anstellung von Personal mittels ö ffentlich-rechtlichen oder privat rechtlichen Vertrags, c. die Anstellung von Pe rsonal des Spitalrates, d. die Ernennung der Mitglie der der Spitaldirektion,
a. Spitalrat