Monitoring Gesetzessammlung

Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (832.01)

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Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (832.01)

Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz

1 Einführungsgesetz zu m Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
832.01 Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) (vom 29. April 2019)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 21. Sep tember 2016
3 und der Kommission für sozi ale Sicherheit und Gesundheit vom 5. Februar 2019, beschliesst:
1. Abschnitt: Versicherungspflicht
Kontrolle und
Information

§ 1.

1 Die Gemeinden prüfen, ob Personen, die sich dort niederlas sen oder Aufenthalt begründen, für Krankenpflege gemäss dem Bun desgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
8 versichert sind. Sie weisen versiche rungspflichtige Personen, die nicht versichert sind, eine m Versicherer zu.
2 Der Regierungsrat kann diese Aufgaben für bestimmte Gruppen von Personen gemäss Abs. 1 auf kant onale Amtsstellen oder gegen eine kostendeckende Entschädigung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) übertragen. Er regelt die Zuständigk eit für diese Aufgaben bei Perso nen ohne Niederlassung und Au fenthalt in einer Gemeinde.
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3 Auf Verlangen haben die Versicherten die für die Überprüfung ihres Versicherungsschutzes erforderlichen Unterlagen einzureichen.
4 Der Regierungsrat regelt die In formation über di e Versicherungs pflicht gemäss Art. 6 a KVG in der Verordnung.
Ausnahmen
und Befreiung

§ 2.

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1 Die SVA entscheidet über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht mi ttels anfechtbarer Verfügung.
2 Sie kann von den Antrag stellenden, ihren Ar beitgebern, den Ver sicherern und den kantonalen und kommunalen Behörden Auskunft und Belege verlangen über die Personalien, die Meld everhältnisse, den Zivil stand, die berufliche Tätigkeit, de n Aufenthaltszweck, die Versicherungs verhältnisse und den Gesundheitsz ustand der Antragstellenden.
3 Sie erhält vom Kanton eine ko stendeckende Entschädigung.
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