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Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (631.53)

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Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (631.53)

Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts

1 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) (vom 12. November 2010)
1 ,
2 Das Verwaltungsgericht, gestützt auf §
118 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
3 ,
5 beschliesst: A. Zentrale Organe
Plenum

§ 1.

5
1 Das Plenum besteht aus den Mitgliedern gemäss §
113 Abs. 2 StG.
2 In der Regel führt das Gerichtspräsidium oder das Gerichtsvize präsidium den Vorsitz.
3 Das Plenum ist beschlussfähig, we nn mehr als die Hälfte der Mit glieder anwesend ist.
4 gleichheit zählt die Stimme de r bzw. des Vorsitzenden doppelt.
b. Co-Präsidien

§ 1

a.
4
1 Das Gerichtspräsidium kann dur ch ein einzelnes Mitglied oder im Co-Präsidium ausgeübt werden.
2 Analoges gilt auf Stufe der Abteilungspräsidien.
3 Die Co-Präsidien einigen sich über die Aufgabenteilung, die Vor sitz- und Stichentscheidkompetenz sowie über die Ausübung des Stimm rechts in der Geschäftsleitung; sie vertreten sich gegenseitig.
c. Konstituie
-
rung

§ 2.

1 Das Plenum konstituiert sich je weils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.
2 Das Plenum beschliesst bei se iner Konstituierung über: a. die Zahl der Abteilungen, b. die Zuständigkeit für die Geschä ftsbehandlung sowie den weiteren Aufgabenbereich jeder Abteilung, c. die Zuweisung seiner Mitg lieder an die Abteilungen.
a. Zusammen-
setzung und
Beschluss-
fassung
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