Personalreglement der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (813.172)
Personalreglement der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (813.172)
Personalreglement der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
1 PR-PUK
813.172 Personalreglement der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PR-PUK) (vom 14. März 2022)
1 ,
2 Der Spitalrat der Psychiatrische n Universitätsklinik Zürich, gestützt auf §
12 Abs. 2 lit. h des Gesetzes über die Psychiatrische Uni versitätsklinik Zürich vom 11. September 2017 (PUKG)
7 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhä ltnis zur Psychiatrischen Universi tätsklinik Zürich steht.
2 Soweit dieses Reglem ent keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des Person alrechts für das Staatspersonal.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamt arbeitsverträgen gemäss §
6 des Personalgesetzes vom 27. September
1998 (PG)
3 .
4 An der Psychiatrische n Universitätsklinik tätige Personen, die in keinem Anstellungsverhältnis zur Psyc hiatrischen Universitätsklinik ste hen, sind auf die Dienstvorschrifte n und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten. Dazu schliesst die Geschäftsleitung mi t diesen Personen persönlich oder mit deren Arbeitge bern entsprechende Vereinbarun gen ab.
Personalpolitik
§ 2.
Der Spitalrat bestimmt die Personalpolitik im Rahmen der Eigentümerstrategie sowie der gesetzlichen Vorgaben.
Zuständigkeiten
§ 3.
1 Der Spitalrat ist zuständig für: a. den Erlass einer Kompetenzordnun g betreffend Anstellung, Beför derung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rück tritts von Angestellten, b. die Genehmigung von Richtlinien der Geschäftsleitung betreffend die Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder pri vatrechtlichen Vertrags, c. die Anstellung von Pe rsonal des Spitalrates, d. die Ernennung der Mitglie der der Geschäftsleitung,
a. Spitalrat