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Rechtsetzungsverordnung (172.16)

CH - ZH

Rechtsetzungsverordnung (172.16)

Rechtsetzungsverordnung

1 Rechtsetzungsverordnung (RSV)
172.16 Rechtsetzungsverordnung (RSV)
3 (vom 29. November 2000)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
und Zweck

§ 1.

4
1 Diese Verordnung regelt den Gesetzgebungsdienst, die Re daktionskommission und das Vorver fahren der kantonalen Rechtset zung.
2 Der Gesetzgebungsdienst und die Redaktionskommission fördern die Qualität und die Einheitlichke it der kantonalen Rechtsetzung.
Geltungsbereich

§ 2.

Die Verordnung gilt für die Di rektionen, die Staatskanzlei und die unselbstständigen kantonalen Anstalten (Verwaltungsstellen).
Rechts
-
änderungen
von besonderer
Tragweite

§ 3.

Eine Rechtsänderung ist von be sonderer Tragweite, wenn sie wesentliche finanzielle, volkswirtschaf tliche oder gesellschaftliche Aus wirkungen hat oder der besonderen Koordination mit anderen Berei chen der Rechtsordnung bedarf u nd wenn der Gesetzgeber über einen relativ erheblichen Gestal tungsspielraum verfügt.
Richtlinien

§ 4.

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Rechtsetzung. II. Gesetzgebungsdienst und Redaktionskommission
Organisation

§ 5.

3 Die Direktion der Justiz und des Innern führt den Gesetz gebungsdienst.
b. Redaktions
-
kommission

§ 6.

3
1 Die Redaktionskommi ssion setzt sich zusammen aus der Staatsschreiberin oder dem Staatsschr eiber, der stellvertretenden Staats schreiberin oder dem stellvertreten den Staatsschreiber und drei weite ren, vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern.
2 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt den Vorsitz. Sie oder er kann sich durch die stel lvertretende Staatsschreiberin oder den stellvertretenden Staat sschreiber vertreten lassen.
a. Gesetz-
gebungsdienst
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