Kantonale Zivilstandsverordnung (231.1)
Kantonale Zivilstandsverordnung (231.1)
Kantonale Zivilstandsverordnung
1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
231.1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO) (vom 1. Dezember 2004)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
32 des EG zum ZGB vom 2. April 1911
2 , beschliesst: A. Zivilstandskreise un d Sonderzivilstandsamt
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Festlegung
der Zivilstands
-
kreise
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§ 1.
1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Zivilstandskreise fest.
2 Die Gemeinden, die ei nen Zivilstandskreis bilden, vereinbaren: a. den Sitz und die Bezeichnung des Zivilstandskreises, b. wem die Rechte und Pflichten zukommen, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.
3 Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeindevor stände
20 . Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch das Gemeindeamt.
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Sonder
-
zivilstandsamt
§ 1
a.
10 Der Kanton führt ein Sonderzivil standsamt. Es wird vom Gemeindeamt geführt. Es hat Sitz in Zürich. B. Geschäftsbetrieb
Amtsräume
§ 2.
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1 Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes sorgt für zweck dienliche Räumlichkeiten zur Ausübu ng der zivilstandsamtlichen Tätig keiten.
2 Die Sitzgemeinde des Zivilstands amtes stellt für Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen unentgeltlich mindestens ein Lokal zur Verfügung. Daneben kann sie weitere Lokale festlegen und deren Benützung gegen Entgelt vor sehen.