Monitoring Gesetzessammlung

Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (813.162)

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Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (813.162)

Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur

1 Personalreglement des Kantonss pitals Winter thur (PR-KSW)
813.162 Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW) (vom 14. Juni 2010)
1 Der Spitalrat des Kanton sspitals Winterthur, gestützt auf §
10 Abs.
3 Ziff.
7 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) vo m 19. September 2005
6 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand
und Geltungs-
bereich

§ 1.

1 Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsver hältnis zum Kantonsspital Winter thur steht.
2 Soweit dieses Reglem ent keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des Person alrechts für das Staatspersonal.
3 Vorbehalten bleiben abweiche nde Bestimmungen von Gesamt arbeitsverträgen gemäss §
6 des Personalgesetzes vom 27. September
1998 (PG)
4 .
4 Am Kantonsspital Winterthur tätige Personen, die in keinem An stellungsverhältnis zum Kantonsspital Winterthur stehen, sind auf die Dienstvorschriften und die betriebl ichen Weisungen zu verpflichten. Dazu schliesst die Spitaldirektion mit diesen Personen persönlich oder mit deren Arbeitgebern entspr echende Vereinbarungen ab.
12
Personalpolitik

§ 1

a.
11 Der Spitalrat bestimmt die Pe rsonalpolitik im Rahmen der Eigentümerstrategie sowie der gesetzlichen Vorgaben.
Zuständigkeiten

§ 2.

12
1 Der Spitalrat ist zuständig für: a. den Erlass einer Kompetenzordnun g betreffend Anstellung, Beför derung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rück tritts von Angestellten, b. die Genehmigung von Richtlinien der Spitaldirektion betreffend die Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder privat rechtlichen Vertrags, c. die Anstellung von Pe rsonal des Spitalrates, d. die Ernennung der Mitglie der der Spitaldirektion,
a. Spitalrat
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