Monitoring Gesetzessammlung

Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (413.251.4)

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Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (413.251.4)

Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

1 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Promotionsreglement
413.251.4 Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 29. Juni 2007)
1 Der Bildungsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag der Bildungsdirektion vom 29. Juni
2007, beschliesst: A. Geltungsbereich
Geltungsbereich

§ 1.

8 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode. B. Massgebliche Fächer
Promotions
-
fächer

§ 2.

1 Massgeblich für die Promotio n sind die Promotionsfächer gemäss Anhang, sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unter richtet wurden.
2 Für die Promotion zählt jede s Promotionsfach einfach.
Weitere Fächer

§ 3.

Die Noten für weitere Fächer gemäss Lehrplan sind für den Entscheid über die Promotion ni cht massgeblich, werden aber im Zeugnis aufgeführt. C. Beurteilung der Leistungen
Zeugnis

§ 4.

6
1 Mit Ausnahme der letzten beid en Semester wird den Schü lerinnen und Schülern fü r jedes Semester der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen ausgestellt.
2 Für die letzten beiden Semester vor den Prüfungen für den Ab schluss mit Fachmittelschulausweis wi rd ein Jahreszeug nis ausgestellt. Im Sinne einer Standor tbestimmung wird de n Schülerinnen und Schü lern auf Ende des Kalenderjahrs ei ne Zwischenbeurte ilung ihrer Leis tungen in ganzen und halben Noten mitgeteilt.
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