Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule (414.416.3)

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Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule (414.416.3)

Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule

1 V über die Berufseinführung de r Lehrpersonen der Volksschule
414.416.3 Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule (BLVV) (vom 1. März 2023)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die folgenden Angebote der Berufs einführung der Lehrpersonen de r öffentlichen Volksschule: a. Fachbegleitung am Arbeitsort, b. mehrwöchige Weiterbildung (Kompaktweiterbildung), c. weitere Weiterbildungs- und Beratungsangebote.
Berufs
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einführung

§ 2.

1 Lehrpersonen sind zur Berufs einführung zugelassen, wenn sie bei deren Beginn mit einem Be schäftigungsgrad von mindestens 35% an einer Regelschule im Rahmen der Lektionentafeln oder an einer Sonderschule unterrichten und einer der folgenden Kategorien ange hören: a. berufseinsteigende Le hrpersonen einschliessl ich Studierender mit praxisintegrierter Ausbildung, b. diplomierte berufseinsteig ende Vikarinnen und Vikare, c. diplomierte wiedereinsteigende Lehrpersonen, die länger als acht Jahre nicht unterrichtet haben.
2 Über die Zulassung weiterer Lehrpersonen zur Berufseinführung entscheidet das Volksschulamt.
3 Zur Berufseinführung nicht zugelassen sind: a. Lehrpersonen, die be reits eine kantonale oder ausserkantonale Be rufseinführung abgeschlossen ha ben, ausser Lehrpersonen gemäss Abs. 1 lit. c, b. Lehrpersonen, die auf der Grundlage von §
7 Abs. 4 des Lehrper sonalgesetzes vom 10. Mai 1999
4 ohne Zulassung zum Schuldienst
4 Zur Kompaktweiterbildung nich t zugelassen sind Lehrpersonen ohne Lehrdiplom und Lehrpe rsonen gemäss Abs. 1 lit. c.
a. Zulassung
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