Mittelschulverordnung (413.211)
Mittelschulverordnung (413.211)
Mittelschulverordnung
1 Mittelschulverordnung (MSV)
413.211 Mittelschulverordnung (MSV)
16 (vom 26. Januar 2000)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Schulkommission
Mitglieder
§ 1.
1 Die Bildungsdirektion bestellt für jede kantonale Mittel schule eine Schulkommissi on. Diese umfasst in der Regel sieben bis elf Mitglieder.
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2 Der Schulkommission gehören insb esondere Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft, Kultur , Volksschule und Hochschule an.
3 Das Mittelschul- und Berufsbild ungsamt sucht auf Beginn einer Legislatur mittels Ausschreibung in öffentlichen Publikationsorganen und direkter Anfrage Ersatz für au sscheidende Mitglieder. Auf die öffentliche Ausschreibung kann verz ichtet werden, wenn im Laufe der Legislatur Vakanzen zu besetzen sind.
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Präsidium
§ 2.
1 Die Bildungsdirektion bestimmt die Präsiden tin oder den Präsidenten der Schulkommission.
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2 Die Schulkommission wähl t aus ihrem Kreis eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Präsidenten
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konferenz
§ 3.
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1 Die Präsidentinnen und Präs identen der Schulkommissio nen bilden die Präsidentenkonferenz.
2 Diese wählt aus ihrem Kreis im Einvernehmen mit dem Mittel schul- und Berufsbildungsamt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen den sowie eine Stellvertretung.
3 Der Präsidentenkonferenz obliegt di e Koordination zwischen den Schulkommissionen. Die Vo rsitzende oder der Vo rsitzende vertritt die Präsidentenkonferenz gegenüber de m Mittelschul- und Berufsbildungs amt und der Bildungsdirektion.
Schweigepflicht
§ 4.
1 Die Mitglieder der Schulkomm ission sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funk tion zur Kenntnis gelangen, Vers chwiegenheit zu bewahren.
2 Die Schweigepflicht gilt auch fü r weitere an den Sitzungen der Schulkommission teilne hmende Personen.
Beschlüsse
§ 5.
1 Die Mitglieder der Schulkom mission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.