Monitoring Gesetzessammlung

Natur- und Heimatschutzfondsverordnung --> 702.22 (702.112)

CH - ZH

Natur- und Heimatschutzfondsverordnung --> 702.22 (702.112)

Natur- und Heimatschutzfondsverordnung --> 702.22

1 Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
702.112 Natur- und Heimatschutzf ondsverordnung (NHFV) (vom 26. Oktober 2022)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Fonds
-
verwaltung

§ 1.

Das Generalsekretariat der Baud irektion verwaltet den Natur- und Heimatschutzfonds.
Beitrags
-
voraussetzungen

§ 2.

1 Staatsbeiträge können gewähr t werden für Massnahmen, die a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen, b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden, c. die langfristige Er haltung des Schutzobjekts sicherstellen.
2 Die Gewährung von Staatsbeiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Beitrags
-
bemessung

§ 3.

1 Privaten können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Natursc hutzobjekten folgende Subventio nen gewährt werden: a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kom munalen Naturschutzobjekten, b. bis 90% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über kommunalen Naturschutzobjekten, c. bis 100% der beitragsberechtigten Kosten für die Erstellung eines Werks, dessen Eigentum, Betrie b und Unterhalt bei der Beitrags empfängerin oder dem Beit ragsempfänger verbleibt.
2 Gemeinden können für Massnahme n zur Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Natursc hutzobjekten folgende Subventio nen gewährt werden: a. bis 30% der beitragsberechtigt en Kosten für Massnahmen in kom munalen Naturschutzobjekten, b. bis 50% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über kommunalen Naturschutzobjekten.
3 In besonderen Fällen können die Subventionen an die Gemein den bis 80% der beitragsberechtigten Kosten betragen.
4 Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öf fentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss

§ 204 des Planungs- und Baugesetze

s vom 7. September 1975 (PBG)
3 erhebliche Kosten erwachsen, könn en Subventionen bis 50% der bei tragsberechtigten Kosten gewährt werden.
a. Naturschutz
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht