Monitoring Gesetzessammlung

Kantonales Bürgerrechtsgesetz (141.1)

CH - ZH

Kantonales Bürgerrechtsgesetz (141.1)

Kantonales Bürgerrechtsgesetz

1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
141.1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) (vom 15. November 2021)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 27. Mai
2020
3 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16. April 2021, beschliesst: A. Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz regelt den Er werb und den Verlust des Kan tons- und des Gemeindebürgerrechts von Schweizerinnen und Schwei zern sowie von Ausländerinnen un d Ausländern, soweit der Kanton nach der Bürgerrechtsgesetzge bung des Bundes zuständig ist. B. Einbürgerung von Schw eizerinnen und Schweizern
Voraus
-
setzungen

§ 2.

1 Die Gemeinde nimmt Schwei zer Bürgerinnen und Bürger in ihr Bürgerrecht auf, wenn diese a. im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde Wohnsitz haben, b. keinen Eintrag im Strafregiste rauszug für Privatpersonen aufwei sen, c. wichtige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflich tungen nach §
6 erfüllen.
2 Die Gemeinde kann im Einzelfa ll auf die Erfüllung der Voraus setzungen ganz oder teilweise verzichten.
Verfahren

§ 3.

1 Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungs gesuch bei der Gemeinde ein.
2 Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entscheidet über die Erteilung des Ge meindebürgerrechts.
3 Bürgerinnen und Bürger eines anderen Kantons erwerben mit dem Gemeindebürgerrecht zugleich das Bürgerrecht des Kantons Zürich.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht