Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (713.11)
Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (713.11)
Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung
1 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
8 (vom 9. Dezember 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art.
44 a und 65 Abs.
1 des Umweltschutzgesetzes vom
7. Oktober 1983
3 sowie Art.
31 und 32 Abs.
2 der Luftreinhalte-Ver ordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)
4 , beschliesst: A. Zuständigkeiten
Festsetzung des
Massnahmen
-
plans
§ 1.
6
1 Der Regierungsrat setzt den Massnahmenplan gemäss Art.
31 LRV
4 für das gesamte Ka ntonsgebiet fest.
2 Die Städte Zürich und Wintert hur können für die auf ihrem Ge biet stehenden stationären Anlage n zusätzliche Massnahmen festset zen. Die Massnahmen bedürfen de r Genehmigung durch den Regie rungsrat.
Vollzug
§ 1
a.
5
1 Für den Vollzug dieser Vero rdnung zuständig und Behörde im Sinne der nachfolge nden Bestimmungen sind: a. das Amt für Landschaft und Natur für den Bereich Landwirtschaft, b. das Amt für Abfall, Wasser, En ergie und Luft für die übrigen Be reiche.
2 Für Anlagen und Betriebe, die in den Städten Zürich oder Win terthur stehen, sind die kommunale n Fachstellen für Luftreinhaltung zuständig. B. Feuerungsanlagen
Emissions
-
grenzwerte
§ 2.
1 Die Grenzwerte für StickoxidEmissionen be i Feuerungen mit Heizöl «extraleicht» gemäss Anhang 3 Ziff. 411 Abs. 1 LRV gelten auch für Heizöl mit einem St ickstoffgehalt über 140 mg/kg.
2 Wird bei einer bestehenden Öloder Gasfeuerung der Brenner oder der Kessel ersetzt, gelten die Emissionsgrenzwerte der Luftrein halte-Verordnung für Neuanlagen.
a. Bei Öl- und
Gasfeuerungen