Kantonale Bürgerrechtsverordnung (141.11)
Kantonale Bürgerrechtsverordnung (141.11)
Kantonale Bürgerrechtsverordnung
1 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
141.11 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) (vom 29. März 2023)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
6 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9 Abs.
4, 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 15. November 2021 (KBüG)
3 , beschliesst:
1. Teil: Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern
Gesuchs
-
unterlagen
§ 1.
Für jede Bewerberin und je den Bewerber sind dem Einbür gerungsgesuch folgende Un terlagen beizulegen: a. Dokument des Zivilstandsa mtes über den Personenstand, b. Strafregisterauszug (P rivatauszug) für Personen, die das 18. Alters jahr vollendet haben.
Erfüllung der
Zahlungs
-
verpflichtungen
§ 2.
Die Gemeinde holt bei den zu ständigen Betr eibungsämtern einen Auszug aus dem Be treibungsregister ein, um die Erfüllung der Zahlungsverpflich tungen gemäss §
2 Abs. 1 lit. c KBüG zu prüfen.
Verfahren
§ 3.
1 Auf das Verfahren sind §§
10 und 17–19 anwendbar.
2 Die Gemeinde teilt der eingebür gerten Person nach Eintritt der Rechtskraft die Aufnahme in das Gemeindebü rgerrecht mit.
3 Sie teilt dem Zivilstandsamt die Einbürgerung und das Datum der Rechtskraft mit.
2. Teil: Ordentliche Einbür gerung von Ausländerinnen und Ausländern
1. Abschnitt: Kantonale Voraussetzungen
Erfüllung von
Zahlungs
-
verpflichtungen
§ 4.
1 Die Zahlungsverpflichtungen gemäss §
6 KBüG sind insbe sondere nicht erfüllt, wenn für den massgebenden Zeitraum Betreibungs registereinträge über nicht be zahlte Forderungen bestehen.