Statut über das Kantonsspital Winterthur (813.161)
Statut über das Kantonsspital Winterthur (813.161)
Statut über das Kantonsspital Winterthur
1 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
813.161 Statut über das Kantonss pital Winterthur (KSW-Statut) (vom 14. Juni 2010)
1 Der Spitalrat des Kanton sspitals Winterthur, gestützt auf §
10 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetz es über das Kantonsspital Win terthur (KSWG) vom 19. September 2005
8 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Dieses Statut regelt die Organis ation des Kantonsspitals Winter thur und legt die Aufgaben und Be fugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen des Ka ntonsspitals Winterthur fest.
Zweck und
Aufgaben des
Kantonsspitals
§ 2.
Das Kantonsspital a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung, b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen, c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesund heitswesens, d. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss §
2 der Verord nung über die Schulen im Gesundhe itswesen vom 30. Januar 2002
6 selber oder gemeinsam mit Dritten betreiben.
Organisations
-
grundsätze
§ 2
a.
13 Die Organe und Organisationse inheiten des Kantonsspitals organisieren sich nach folgenden Grundsätzen: a. Berücksichtigung der strategi schen Bedürfnisse und Ausrichtung und auf die operativen Bedürfn isse des Kantonsspitals, b. klare Umschreibung und Abgren zung der Aufgaben, Kompeten zen und Verantwortlichkeiten der Organe, Bereiche und Organisa tionseinheiten sowie ihrer Leitungen, c. Einhaltung einer angemessenen Führungsspanne der Vorgesetzen, d. Ausschluss von hierarchie übergreifenden Doppelfunktionen.
Weisungs-,
Kontroll- und
Sanktions
-
befugnisse
§ 2
b.
13 Die Organe und die Leitungen der Bereiche und Organisa tionseinheiten haben gegenüber de n Mitarbeitenden dieser Einheiten umfassende Weisungs-, Kontro ll- und Sanktionsbefugnisse.