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Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (415.418)

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Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (415.418)

Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 HabilO RWF
415.418 Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftliche n Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF) (vom 2. Dezember 2020)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habili tation der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil),
4 beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fa kultät der Universität Zürich (HabilO RWF) regelt das Verfahren der Habilitation an der Rechtswissenscha ftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF).
2 Sie stützt sich auf die Rahmen verordnung über die Habilitation an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil) und konkretisiert diese na ch Massgabe der bes onderen Voraussetzungen für die RWF.
3 Soweit die HabilO RWF keine Best immungen enthält, gilt unmit telbar die RVO Habil.
Grundlagen

§ 2.

Die Grundlagen für die Habilitat ion bilden eine schriftliche und eine mündliche Ha bilitationsleistung.
Schriftliche
Habilitations
-
leistung

§ 3.

1 Das Thema der schriftliche Ha bilitationsleistung muss sich deutlich von dem der Di ssertation unterscheiden.
2 Als Fachgebiete stehen in der Regel die an der Fakultät vertrete nen Fächer zur Verfügung. Die Fakultätsversammlung ist nicht ver pflichtet, auf Habilitationsverfahren einzutreten, denen eine schrift liche Habilitationsleistung zugrunde liegt, die mit den an der Fakultät vertretenen Fächern keinen oder nur einen unzureichenden Zusam menhang aufweisen.
3 Die schriftliche Habilitationsleistung ist grundsätzlich in Form einer Monografie zu verfassen.
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