Monitoring Gesetzessammlung

Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (813.155)

CH - ZH

Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (813.155)

Taxordnung des Universitätsspitals Zürich

1 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ)
813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) (vom 7. Dezember 2022)
1 ,
2 Der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, gestützt auf §
11 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gebühren
-
erhebung

§ 1.

1 Das Universitätsspital Zürich erhebt für seine Leistungen Gebühren in Form von Taxen nach dieser Taxordnung. Vorbehalten bleiben: a. Regelungen im Bereich der ob ligatorischen Sozialversicherungs gesetzgebung des Bundes, b. Vereinbarungen zwischen dem Spital und Versicherern, Amtsstel- len oder anderen Taxgaranten.
2 Die Gebührenordnung für die Verw altungsbehörde n vom 30. Juni
1966
4 kommt ergänzend zur Anwendung.
Patientinnen
und Patienten

§ 2.

1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Taxordnung sind Personen, die im Spital behandelt we rden. Ihnen gleichgestellt sind Per sonen, die sich aufgrund einer fürs orgerischen Unterbringung im Spital aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
9 behandelt werden.
2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und be treuerischen Massnahmen zu r Untersuchung und Therapie.
Patienten
-
gruppen

§ 3.

1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohn sitz wie folgt unterschieden: a. Zürcher Patientinnen und Patien ten sind Personen, die zivilrecht lichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe ge mäss dem Sozialhilfegesetz
7 beanspruchen können.
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