Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Konferenz der Dekaninnen und Dekane (181.222)

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Verordnung über die Konferenz der Dekaninnen und Dekane (181.222)

Verordnung über die Konferenz der Dekaninnen und Dekane

1 Verordnung – Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO)
181.222 Verordnung über die Konferenz de r Dekaninnen und Dekane (DeKVO) (vom 16. November 2022)
1 ,
2 Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 181 a Abs. 3 de r Kirchenordnung der Evangelisch-refor mierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)
4 , beschliesst: A. Die Konferenz
Zusammen
-
setzung

§ 1.

1 Die Dekaninnen und Dekane so wie die Vizedekaninnen und Vizedekane versammeln sich in der Konferenz der Dekaninnen und De kane.
2 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident ist von Amtes wegen Mitglied der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.
Leitung

§ 2.

1 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident leitet die Konferenz der Dekaninne n und Dekane. Im Verhinderungsfall obliegt die Leitung der Konferenz der Vizepräsidentin oder dem Vize präsidenten des Kirchenrates.
2 Die Kirchenratskanzlei führt das Protokoll in den Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.
Teilnahme

§ 3.

1 Die Dekaninnen und Dekane, die Vizedekaninnen und Vize dekane sowie die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident sind zur Teilnahme an den Versammlungen der Konferenz der Deka ninnen und Dekane verpflichtet.
2 Weitere Mitglieder des Kirchenrat es sind in den Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen u nd Dekane als Gäste vertreten.
3 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber und eine Vertretung der in den Gesamtkirchl ichen Dienste der Landeskirche für die Personalführung Pfarrschaft zust ändigen Stelle nehmen an den Ver sammlungen der Konferenz der De kaninnen und Dekane von Amtes wegen teil.
4 Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane oder der Kirchenrat kann für einzelne Geschä fte weitere Personen zu den Ver sammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane einladen.
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