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Verordnung über die universitären Medizinalberufe (811.11)

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Verordnung über die universitären Medizinalberufe (811.11)

Verordnung über die universitären Medizinalberufe

1 Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
811.11 Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) (vom 28. Mai 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art.
37 des Bundesgesetzes übe r die univer sitären Medi zinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG)
3 , Art.
27 a der Arzneimittel verordnung vom 17. Oktober 2001 (VAM)
4 sowie §§
3 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 3, 34, 45 und 61 Abs. 6 des Ge sundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG)
2 , beschliesst:
1. Teil: Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt: a. die Bewilligung von selbstständi g tätigen universit ären Medizinal personen im Sinne von §
10 GesG
2 (selbstständig tätige Personen), b. die Bewilligung von universitären und die Be schäftigung von nicht- universitären Medizinalpersonen, die Tätigkeiten gemäss §
3 GesG
2 vornehmen, durch selbstst ändig tätige Personen, c. die Berufsausübung von selb stständig tätigen Personen, d. die Institutionen des Gesundheitswesens.
2. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Bewilligungspf lichtige Beru fstätigkeiten A. Selbstständige Tätigkeit
Bewilligungs
-
voraus
-
setzungen

§ 2.

Die Bewilligungsvoraussetzungen von selbstständig tätigen Personen richten sich nach Ar t. 15, 21, 34 und 36 MedBG
3 .
Befristung
der Bewilligung

§ 3.

Die Bewilligung wird jeweils für die Dauer von zehn Jahren erteilt, jedoch längstens bis zum Erreichen des 70. Altersjahres der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Danach wird sie jeweils für die Dauer von längstens drei Jahren erteilt.
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