Kantonale Signalisationsverordnung (741.2)
Kantonale Signalisationsverordnung (741.2)
Kantonale Signalisationsverordnung
1 Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
741.2 Kantonale Signalisatio nsverordnung (KSigV)
9 (vom 21. November 2001)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Verkehrsanordnungen
Behörden
§ 1.
Der Vollzug des Sign alisationsrechts de s Bundes obliegt der Kantonspolizei
9 , soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Ver ordnung nichts anderes vorsehen.
b. Verkehrs
-
technische
Kommission
§ 2.
1 Der Regierungsrat wählt eine Verkehrstechnische Kommis sion, die aus fünf Mitgliedern best eht. Die Kommission setzt sich aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Gemeindepräsidentenverbandes sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter de r Verkehrspolizei, der Statthalterkonferenz und der Be ratungsstelle fü r Unfallverhütung (bfu) zusammen.
2 Die Verkehrstechnische Kommissi on nimmt zu Anträgen der Ge meinden im Sinne von §
4 Abs. 2 Satz 3 Stellung. Sie kann von der Sicherheitsdirektion
7 für Stellungnahmen zu weiteren Sachfragen bei gezogen werden.
Begriff
§ 3.
Als Verkehrsanordnungen im Sinne dieser Verordnung gelten Signale, Lichtsignale, Markieru ngen und Verkehrsbeschränkungen.
Zuständigkeit
§ 4.
1 Dauernde Verkehrsanordnungen auf Autobahnen und Auto strassen sowie auf den übrigen Staa tsstrassen verfüg t die Kantonspoli zei
9 , soweit Bestimmungen des Bunde s oder dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
2 Dauernde Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen verfügt die Kantonspolizei
9 auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde. Sind weitere Gemeinden davon betroffen, ist deren Stellungnahme einzu holen. Ein Antrag darf nur nach Anhörung der Verkehrstechnischen Kommission abgelehnt werden.
3 Halteverbote vor Schulgebäuden und -anlagen auf Staats- und Ge meindestrassen verfügt die Gemeinde. Sie holt vorgängig eine verkehrs technische Stellungnahme der Kantonspolizei ein.
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b. Vorüber
-
gehende
Verkehrs
-
anordnungen
§ 5.
1 Vorübergehende Verkehrsanord nungen für Autobahnen und Autostrassen verfügt die Kantonspolizei
9 . Vorbehalten bleibt die Zu ständigkeit der Baudirekti on gemäss SMOG-Verordnung
4 .
8
a. Sicherheits-
direktion
7
a. Dauernde
Verkehrs-
anordnungen