Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (281)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (281)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
1 EG SchKG
281 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (vom 26. November 2007)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 6. Septem ber 2006
2 und der Kommission für Staa t und Gemeinden vom 20. April
2007, beschliesst:
1. Abschnitt: Betreibungswesen A. Betreibungskreise
Im Allgemeinen
§ 1.
1 Ein Betreibungskreis umfasst da s Gebiet einer oder mehre rer, in der Regel im gleichen Bezi rk liegenden politischen Gemeinden. Für die Städte Zürich und Winterth ur können mehrere Kreise gebildet werden.
14
2 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Be treibungskreise fest. Er berücksich tigt dabei insbesondere, dass die Be treibungsämter ihre Aufgabe in fach licher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht optimal erfüllen können. Er holt einen Bericht des Obergerich tes ein.
12
3 Umfasst ein Betreibungskreis mehr ere, in verschiedenen Bezirken liegende Gemeinden, bestimmt sich seine Bezirkszugehörigkeit nach dem Sitz des betreffe nden Betreibungsamtes.
14
Zusammen
-
arbeit unter
Gemeinden
§ 2.
12
1 Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, verein baren diese a. den Sitz und die Bezeic hnung des Betreibungsamtes, b. wer die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.
2 Zuständig für den Vertragsabschl uss sind die Gemeindevorstände
19 . Vorbehalten bleiben §
7 Abs. 2 und 3. Der Vertrag bedarf der Geneh migung des Re gierungsrates.