Bezirksverwaltungsgesetz (173.1)
Bezirksverwaltungsgesetz (173.1)
Bezirksverwaltungsgesetz
1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
173.1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
10 (vom 10. März 1985)
1 A. Bezirkseinteilung
Bezirks
-
einteilung
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§ 1.
1 Der Kanton wird in die Bezirk e Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Hinwil, Uster, Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen, Bülach, Dielsdorf und Dietikon eingeteilt.
3
2 Die Bezirkshauptorte und die poli tischen Gemeinden, welche den Bezirken angehören, sind im Anha ng dieses Gesetzes aufgeführt.
3 Die staatliche Verwaltung ist in Bezirke gegliedert, soweit sie dezentralisiert ist und die Gesetzge bung nichts anderes bestimmt. B. Allgemeine Bestimmungen
Bezirks
-
verwaltungs
-
behörden
§ 2.
13 Bezirksbehörden sind insbesond ere die Bezirksräte und die Statthalterämter.
Unabhängigkeit
§ 3.
Die Bezirksbehörden sind beim Entscheid über eine Straf sache oder ein Rechtsmittel an ke ine Weisungen gebunden, ausgenom men bei der Rückweisung durch eine höhere Instanz.
Geschäfts
-
ordnung
§ 4.
Die Bezirksbehörden konstituiere n sich selbst. Für die Kons tituierung und die Gesc häftsordnung gelten §§
6, 38–44, 46 und 52 des Gemeindegesetzes
2 vom 20. April 2015 sinngemäss.
18
§§
5 und 6.
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Amtsräume
§ 7.
Der Staat stellt den Bezirk sbehörden die Amtsräume zur Verfügung.
Bericht
-
erstattung
§ 8.
Die Bezirksbehörden erstatte n den vorgesetzten Behörden jährlich Bericht üb er ihre Tätigkeit.