Monitoring Gesetzessammlung

Bezirksverwaltungsgesetz (173.1)

CH - ZH

Bezirksverwaltungsgesetz (173.1)

Bezirksverwaltungsgesetz

1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
173.1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
10 (vom 10. März 1985)
1 A. Bezirkseinteilung
Bezirks
-
einteilung
11

§ 1.

1 Der Kanton wird in die Bezirk e Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Hinwil, Uster, Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen, Bülach, Dielsdorf und Dietikon eingeteilt.
3
2 Die Bezirkshauptorte und die poli tischen Gemeinden, welche den Bezirken angehören, sind im Anha ng dieses Gesetzes aufgeführt.
3 Die staatliche Verwaltung ist in Bezirke gegliedert, soweit sie dezentralisiert ist und die Gesetzge bung nichts anderes bestimmt. B. Allgemeine Bestimmungen
Bezirks
-
verwaltungs
-
behörden

§ 2.

13 Bezirksbehörden sind insbesond ere die Bezirksräte und die Statthalterämter.
Unabhängigkeit

§ 3.

Die Bezirksbehörden sind beim Entscheid über eine Straf sache oder ein Rechtsmittel an ke ine Weisungen gebunden, ausgenom men bei der Rückweisung durch eine höhere Instanz.
Geschäfts
-
ordnung

§ 4.

Die Bezirksbehörden konstituiere n sich selbst. Für die Kons tituierung und die Gesc häftsordnung gelten §§
6, 38–44, 46 und 52 des Gemeindegesetzes
2 vom 20. April 2015 sinngemäss.
18

§§

5 und 6.
8
Amtsräume

§ 7.

Der Staat stellt den Bezirk sbehörden die Amtsräume zur Verfügung.
Bericht
-
erstattung

§ 8.

Die Bezirksbehörden erstatte n den vorgesetzten Behörden jährlich Bericht üb er ihre Tätigkeit.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht