Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (415.16)
Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (415.16)
Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich
1 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL)
415.16 Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
8 (vom 16. April 2003)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
6 des Gesetzes über die Universität
2 , beschliesst: A. Allgemeines
Ziel
§ 1.
8 Die Universität und die Ve rtragsspitäler gemäss §
1 a gewähr leisten in enger Zusammenarbeit eine hochstehende a. medizinische Forschung und Le hre sowie akademische Nachwuchs förderung im Gesundheitsbereich (universitäre Leistungen), b. Gesundheits- und Patientenversorgung.
Vertragsspitäler
§ 1
a.
7 Vertragsspitäler sind: a. das Universitätsspital Zürich, b. die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, c. das Universitäts-Kinderspital Zürich, d. die Universitätsklinik Balgrist (Orthopädische Universitätsklinik Balgrist und Schweizerische s Paraplegikerzentrum).
Netzwerk
Universitäre
Medizin Zürich
§ 1
b.
9
1 Die Universität und die Vertra gsspitäler bilden für ihre Zusammenarbeit das Netzwerk Universitäre Medizin Zürich (UMZH).
2 Die ETH Zürich ist Partnerin des Netzwerkes mit gleichen Rech ten und Pflichten und nimmt Eins itz in die Gremien gemäss §§
1 b und
1 d.
3 Dem Netzwerk können weitere Inst itutionen assoziiert werden. B. Organisation UMZH
5
Beirat
§ 1
c.
9
1 Der Beirat setzt sich aus je einer Vertretung der strate gischen Organe der Universität, der Vertragsspitäler und der ETH Zürich (UMZH-Institutionen) zusammen. Die Vertretung der Univer sität hat den Vorsitz.
a. Zusammen-
setzung