Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (415.16)

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Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (415.16)

Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich

1 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL)
415.16 Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
8 (vom 16. April 2003)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
6 des Gesetzes über die Universität
2 , beschliesst: A. Allgemeines
Ziel

§ 1.

8 Die Universität und die Ve rtragsspitäler gemäss §
1 a gewähr leisten in enger Zusammenarbeit eine hochstehende a. medizinische Forschung und Le hre sowie akademische Nachwuchs förderung im Gesundheitsbereich (universitäre Leistungen), b. Gesundheits- und Patientenversorgung.
Vertragsspitäler

§ 1

a.
7 Vertragsspitäler sind: a. das Universitätsspital Zürich, b. die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, c. das Universitäts-Kinderspital Zürich, d. die Universitätsklinik Balgrist (Orthopädische Universitätsklinik Balgrist und Schweizerische s Paraplegikerzentrum).
Netzwerk
Universitäre
Medizin Zürich

§ 1

b.
9
1 Die Universität und die Vertra gsspitäler bilden für ihre Zusammenarbeit das Netzwerk Universitäre Medizin Zürich (UMZH).
2 Die ETH Zürich ist Partnerin des Netzwerkes mit gleichen Rech ten und Pflichten und nimmt Eins itz in die Gremien gemäss §§
1 b und
1 d.
3 Dem Netzwerk können weitere Inst itutionen assoziiert werden. B. Organisation UMZH
5
Beirat

§ 1

c.
9
1 Der Beirat setzt sich aus je einer Vertretung der strate gischen Organe der Universität, der Vertragsspitäler und der ETH Zürich (UMZH-Institutionen) zusammen. Die Vertretung der Univer sität hat den Vorsitz.
a. Zusammen-
setzung
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