Musikschulgesetz (410.6)
Musikschulgesetz (410.6)
Musikschulgesetz
1 Musikschulgesetz (MuSG)
410.6 Musikschulgesetz (MuSG) (vom 11. November 2019)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. Okto ber 2018
3 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 10. Septem ber 2019
4 , beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt
a. das Angebot an Musikunterricht an vom Kanton anerkannten Mu sikschulen ausserhalb des Unterrichts nach Lehrplan für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Abschluss ihrer Erst ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, mit Wohnsitz im Kanton Zürich, b. die Organisation, Anerkennung und Finanzierung der Musikschu len.
Aufgaben der
Gemeinden
§ 2.
1 Die Gemeinden gewährleis ten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gemäss § 1 lit. a den Zugang zu einer Musikschule.
2 Sie können dazu a. eigene Musikschulen führen, b. mit anderen Gemeinde n zusammenarbeiten, c. mit privaten Musiksc hulen zusammenarbeiten.
Auftrag und
Ziel der Musik
-
schulen
§ 3.
1 Die Musikschulen ergänzen und vertiefen mit ihrem Ange- bot den Musikunterricht an der Vo lksschule und den Mittelschulen.
2 Das Angebot der Musikschulen a. ermöglicht musikalisch intere ssierten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine musikalische Grundbildung, das Spielen eines Instrumentes, das Erlernen des Gesangs und das gemeinsame Musizieren, b. fördert und unterstützt die musi kalische Begabung der Schülerinnen und Schüler, c. fördert besonders talentierte Schülerinnen und Schüler und bereitet sie auf ein Studium in Musik vor, d. ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine aktive Teilnahme am Musikleben ihrer Region, e. fördert öffentliche Auftritte der Schülerinnen und Schüler.