Monitoring Gesetzessammlung

Musikschulverordnung (410.61)

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Musikschulverordnung (410.61)

Musikschulverordnung

1 Musikschulverordnung (MuSV)
410.61 Musikschulverordnung (MuSV) (vom 5. Oktober 2022)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Vollzug

§ 1.

Das Volksschulamt (Amt) vollz ieht diese Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind.
Zuständigkeit

§ 2.

Die Aufgaben der Gemeinden gemäss dem Musikschulgesetz vom 11. November 2019 (MuSG)
3 werden von der Wohngemeinde der Schülerin oder des Schülers wahrgenommen.
Angebot

§ 3.

1 Die Angebote der Musi kschulen gemäss §
3 Abs.
2 lit. a, b, d und e MuSG bilden das Grundangebot.
2 Die Musikschulen stellen sicher, dass besonders talentierte Schü lerinnen und Schüler Zugang zu ei nem Förderprogramm und zu einer Studiumsvorbereitung erhalten. B. Anforderungen an die Musikschulen
Musikalisches
Mindestangebot

§ 4.

1 Die Musikschulen gewährleisten im Grundangebot ein musi kalisches Mindestangebot für Kinder ab dem Volksschulalter.
2 Dieses umfasst a. Instrumental- und Ge sangsunterricht als Ei nzelunterricht sowie bei Bedarf als Unterricht zu zw eit und als Gruppenunterricht von drei bis sechs Schülerinnen und Sc hülern mit einer wöchentlichen Unterrichtszeit von in der Regel mindestens
1. 30 Minuten im Einzelunterricht,
2. 40 Minuten im Unterricht zu zweit,
3. 45 Minuten im Gruppenunterricht, b. Ensembleunterricht, c. mindestens einen frei willigen öffentlichen Auftritt pro Schuljahr, d. Stufentests,
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