Monitoring Gesetzessammlung

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (813.20)

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Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (813.20)

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz

1 Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetz (SPFG)
813.20 Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) (vom 2. Mai 2011)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 19. Januar
2011
3 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom
4. April 2011
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck

§ 1.

Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer ausreichen den und langfristig finanzierbaren Gesundheitsversorgung in Spitälern. Wettbewerbliche Elemen te werden gefördert.
Begriffe

§ 2.

16 In diesem Gesetz bedeuten: a. Direktion: die für das Gesund heitswesen zuständige Direk tion des Regierungsrates, b. Spital: Betrieb zur stationären und damit verbundenen ambulanten Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patientinnen und Patienten in der akutsoma tischen, akutpsychiatrischen oder rehabilitativen Versorgung, c. Nebenstandort: kleinerer, vom Hauptstandort eines Listenspitals örtlich getrennter Spitalbetrieb des gleichen Rechtsträgers, der einen Teil des Leistungsauf trags des Listenspitals erfüllt, d. Listenspital: Spital oder Geburtshaus, das auf einer Zürcher Spitalliste gemäss Bundesgesetz vom 18. März
1994 über die Kranke nversicherung (KVG)
8 ge führt wird, e. Vertragsspital: Nichtlistenspital, das mit Versicherern Verträge über die Vergütung von Le istungen aus der obli gatorischen Krankenpflegeversicherung abge schlossen hat, f. Spital ohne Spital oder Geburtshaus mit einer gesundheits polizeilichen Betriebsbe willigung, aber ohne Be rechtigung zur Ab rechnung nach KVG, KVG-Bezug:
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