Monitoring Gesetzessammlung

Hundegesetz (554.5)

CH - ZH

Hundegesetz (554.5)

Hundegesetz

1 Hundegesetz
554.5 Hundegesetz (vom 14. April 2008)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18. April
2007
3 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom
8. November 2007
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck

§ 1. Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungs-

bewussten Umga ng mit Hunden.
Zuständigkeiten

§2.

1 Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug dieses Ge- setzes.
2 Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie nehmen die Meldungen der erforderlichen Angaben zur Regis- trierung von Hunden en tgegen und leiten diese an die Registrierungs- stelle weiter; sie überprüfen, ob die Mutationsmeldungen auch an die Registrierungsstelle gemacht wurden, und stellen die notwendigen Nachmeldungen sicher. b. Sie überprüfen, ob die Vorausse tzungen für das Halten von Hun- den erfüllt sind. c. Sie erheben die Abgaben. d. Sie können Orte signalisieren, die von Hunden nicht oder nur an der Leine betreten werden dürfen. e. Sie können hundefreundliche Zonen signalisieren. f. Sie ordnen bei Verstössen gegen dieses Gesetz die erforderlichen Massnahmen an, sofern dafür ni cht die Direktion zuständig ist.
b. Des Kantons

§3.

1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Veterinär- wesen zuständige Direktion.
2 Die Direktion a. erteilt die nach diesem Ge setz notwendigen Bewilligungen, b. nimmt Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten ent- gegen, c. kontrolliert aufgrund von Risi kobeurteilungen di e Hundehaltung,
a. Der
Gemeinden
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