Kantonales Jagdgesetz (922.1)
Kantonales Jagdgesetz (922.1)
Kantonales Jagdgesetz
1 Kantonales Jagdgesetz (JG)
922.1 Kantonales Jagdgesetz (JG) (vom 1. Februar 2021)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 11. April
2018
3 und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 25. Feb ruar 2020, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung
Gegenstand
§ 1.
Dieses Gesetz regelt die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vö gel (Wildtiere).
2. Abschnitt: Jagd A. Jagdreviere und Reviervergabe
Revierpacht
§ 2.
1 Die Jagd wird nach den Grun dsätzen der Revierpacht aus geübt.
2 Die für die Jagd zuständi ge Direktion (Direktion) a. legt auf Antrag einer betroffenen Gemeinde oder Jagdgesellschaft die Reviere insbesondere nach wild biologischen und jagdtechnischen Kriterien fest, b. bezeichnet die Jagd- und Nichtjagdgebiete, c. kann Jagdgebiete zu besondere n Zwecken, insbesondere zur Aus bildung, ausscheiden, d. legt die Mindestzahl der Mitglie der der Jagdgesellschaft pro Revier fest, e. legt für die einzelnen Jagdrevi ere Bestimmungen über den Lebens raum und den Artenschutz fest.
3 Sie hört die betroffenen Gemei nden und Jagdgesellschaften an.