Monitoring Gesetzessammlung

Finanzcontrollingverordnung (611.2)

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Finanzcontrollingverordnung (611.2)

Finanzcontrollingverordnung

1 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV) (vom 5. März 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
23 Abs. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 58 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar
2006 (CRG)
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt das Finanzcontrolling sowie die Ausgaben und ihre Be willigung gemäss §
1 Abs. 1 lit. a und b CRG.
Geltungsbereich

§ 2.

Diese Verordnung gilt für de n Regierungsrat, die kantonale Verwaltung sowie für a ndere Behörden und Organi sationen, soweit sie gemäss Spezial gesetzgebung dem CRG unterstellt sind.
2. Abschnitt: Controlling A. Finanzcontrolling
Haushalts
-
gleichgewicht
4 CRG)

§ 3.

14
1 Die Mittelfristigkeit gemäss §
4 Abs. 1 CRG umfasst einen Zeitraum von acht Jahren.
2 Die Finanzdirektion unterstützt den Regierungsrat bei der Ent wicklung von Entlastung sprogrammen gemäss §
4 Abs. 2 CRG und berichtet über deren Umsetzung.
Aspekte
des Finanz
-
controllings
7 lit. b CRG)

§ 4.

Das Finanzcontrolling erfolgt insbesondere unter den Aspek ten a. der Einhaltung des Ha ushaltsgleichgewichts, b. des sparsamen und wirtscha ftlichen Mitte leinsatzes, c. des Erhalts der kant onalen Vermögenswerte,
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