Kantonale Waldverordnung (921.11)
Kantonale Waldverordnung (921.11)
Kantonale Waldverordnung
1 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
921.11 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
7 (vom 28. Oktober 1998)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Schutz des Waldes vor Eingriffen
Veranstaltun
-
gen im Wald
§ 1.
1 Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen , bei denen a. in erheblichem Masse technische Hilfsmittel wie Licht- oder Ver stärkeranlagen verw endet werden oder b. voraussichtlich mehr al s 500 Personen teilnehmen.
2 Die Bewillig ung kann verweigert oder mit Bedingungen und Auf lagen versehen werden, wenn die Walderhaltung oder andere öffent liche Interessen wie der Schutz de s Wildes, insbesondere in der Zeit zwischen 15. April und 15. Juni, ode r der Naturschutz dies verlangen.
3 Veranstaltungen mit voraussichtl ich mehr als 10
0 teilnehmenden Personen sind meldepflichtig. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Veranstalter die Interessen im Sinne von Abs. 2 berücksichtigen.
4 Bewilligungsgesuche sind mindest ens zwei, Meldungen einen Mo nat im Voraus bei der Gemeinde ei nzureichen. Die Gesuche enthalten alle notwendigen Angaben, insbes ondere über die voraussichtliche Zahl der Teilnehmenden, die räum liche und zeitliche Beanspruchung des Waldes und die Infrastruktur.
Reiten und
Radfahren
§ 2.
Rückegassen und Trampelpfade gelten nicht als Strassen oder Wege gemäss §
6 des Waldgesetzes
3 .
Waldabstand
§ 3.
5 Bauten und Anlagen innerhal b der Waldabstandslinie oder bei deren Fehlen innerhalb eines Waldabstandes von 15 m sind bewil ligungspflichtig.
Waldentwick
-
lungsplan
§ 4.
7 Die Baudirektion setzt die Wald entwicklungspläne fest. Diese a. erfassen und gewichten die an den Wald gestellten Ansprüche, b. legen die langfristigen Ziel e der Waldentwicklung fest, c. bezeichnen die Flächen, für die besondere Ziele fe stgelegt werden,
a. Festsetzung
und Inhalt