Lehrpersonalgesetz (412.31)
Lehrpersonalgesetz (412.31)
Lehrpersonalgesetz
1 Lehrpersonalgesetz (LPG)
412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)
21 (vom 10. Mai 1999)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 8. Juli 1998, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
33
1 Diesem Gesetz unterstehen di e an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorg esehene Fächer unterrichten. Sie werden von den Gemeinden gemä ss kantonalem Recht beschäftigt.
25
2 Die Bestimmungen dieses Gesetz es gelten auch für die Schullei terinnen und Schulleiter mit Ausnahme der §§
3 Abs.
1–3, 6, 7 Abs.
3 und 4, 8 Abs. 3, 11 b, 18, 19, 21 Abs. 1, 23 Abs. 3, 25–27.
20
3
§§
24, 24 a, 24 b und 24 c gelten auch für weitere Lehrpersonen, die eine Lehrtätigkeit im Rahmen der Volksschulgesetzgebung aus üben.
4
§§
24 a, 24 b und 24 c gelten für alle Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom, das zu einer Lehrtätigkeit im Rahmen der Volksschul gesetzgebung berechtigt.
Bearbeitung
von Personen
-
daten
§ 1
a.
27 Die Gemeinden und die für da s Bildungswesen zuständige Direktion bearbeiten Pe rsonendaten, einschlies slich besonderer Per sonendaten, soweit es für di e Begründung, Durchführung und Beendi gung eines Arbeitsver hältnisses gemäss §§
1 und 25 notwendig ist.
Verhältnis zum
Personalgesetz
§ 2.
Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehr personen, einschliesslich der beruf lichen Vorsorge, nach den für das üb rige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen.
Zuteilung der
Vollzeit
-
einheiten
29
§ 3.
1 Die für das Bildungswesen zust Gemeinden
31 aufgrund der Schülerzahlen, eines pro Schulstufe festge legten Basiswerts und des Sozialind exes die Anzahl der Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten zu. Die Verteil ung ist so vorzunehmen, dass der kantonale Schülerdurchschnitt pro Vollzeiteinheit auf der Kindergar tenstufe höchstens 17,5 Schülerinne n und Schüler beträgt, auf der Pri marstufe höchstens 15,7 Schüler innen und Schüler und auf der Sekun darstufe höchstens 14,9 Schüleri nnen und Schüler. Änderungen der