Monitoring Gesetzessammlung

Mittelschulgesetz (413.21)

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Mittelschulgesetz (413.21)

Mittelschulgesetz

1 Mittelschulgesetz (MSG)
413.21 Mittelschulgesetz (MSG)
18 (vom 13. Juni 1999)
1
1. Teil: Grundlagen
Kantonale
Mittelschulen

§ 1.

1 Der Kanton sorgt für die Au sbildung von Mittelschülerin nen und Mittelschülern und führt die dafür notwendigen Schulen.
2 Der Kanton führt eine Maturi tätsschule für Erwachsene.
3 Die Schulen werden von ihren Organen im Rahmen der Rechts ordnung selbständig geleitet.
4 Der Kantonsrat kann neue Schu len errichten oder bestehende aufheben.
Auftrag

§ 2.

Die kantonalen Mittelschulen
1. bilden die Schülerinnen und Sc hüler gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften für Ma turität und Diplome aus, um deren Bildungsziele zu erreichen,
2. fördern die Schulkultur durch persönlichkeits- und gemeinschafts bildende Massnahmen,
3. treffen Massnahmen zu r Qualitätssicherung.
Schultypen

§ 3.

1 Der Regierungsrat beschliesst über die Einführung neuer oder die Aufhebung bestehender Sc hultypen. Bei neuen Schultypen ist eine schweizerische Anerkennung der Abschlüsse anzustreben.
2 Der Regierungsrat kann im Rahmen bestehender Schultypen für spezielle Ausbildungsgänge besond ere Schulformen beschliessen. Er legt die Zulassungsbedingun gen und -beschränkungen fest.
2
Bildungsrat

§ 4.

Der Bildungsrat ist absc hliessend zuständig für:
1.
8 Erlass der Lehrpläne sowie der für den Schul betrieb erforderlichen Rahmenbestimmungen, insbesonde re für Promotion und Abschluss prüfungen,
2. Erlass einer Rahmenschulordnung,
3. Zuteilung der Schulty pen und Maturitätsprof ile an die Schulen.
4.–6.
9
von Personen
-
daten

§ 4

a.
17
1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dies em Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Pers onendaten von Schülerinnen und Schülern.
a. im
Allgemeinen
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