Verordnung über die religionspädagogischen Module (181.17)
Verordnung über die religionspädagogischen Module (181.17)
Verordnung über die religionspädagogischen Module
1 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
181.17 Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
5 (vom 30. Januar 2008)
1 Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 70–80 der Kirchenordnung vom 17. März 2009 (KO)
2 ,
5 beschliesst: I. Teil: Grundlagen
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt die religionspädagogischen Module
5 der Kirchgemeinden gemäss den Bestimmungen der Kirchenordnung und dem Religionspädagog ischen Gesamtkonzept rpg.
Begriffe
§ 2.
In dieser Verordnung bedeuten:
1. Module
5 : die religionspädagogischen Module
5 der Kirchgemeinden im Rah men des Religionspädagogi schen Gesamtkonzeptes rpg,
2. Gesamtkonzept: das Religionspädagogische Gesamtkonzept rpg,
3. Abteilung: die für die Relig ionspädagogik zuständige Abteilung der Gesamt kirchlichen Dienst e der Landeskirche.
Ziele
§ 3.
Die Kirchgemeinden führen du rch ihr religionspädagogisches Handeln Kinder, Jugendl iche, junge Erwachse ne und deren Familien in den evangelischen Gl auben und in die reformie rte Kirche ein. Sie eröffnen ihnen Raum zur Mitges taltung und ermutigen sie zum Be kenntnis des Glaubens durch ein verantwortliches Leben.
Trägerschaft
§ 4.
Trägerinnen des reli gionspädagogischen Handelns sind die Kirchgemeinden.
§ 5.
6
Entschädigung
§ 6.
5 Die Entschädigung für eine Ja hreslektion umfa sst alle Vor bereitungs- und Begleitaufgaben im Zusammenhang mit dem religions pädagogischen Grundauftrag. Weiter e Aufgaben werden zusätzlich ent schädigt.