Monitoring Gesetzessammlung

Berufsmaturitätsreglement (413.326)

CH - ZH

Berufsmaturitätsreglement (413.326)

Berufsmaturitätsreglement

1 Berufsmaturitätsreglement (BMR)
413.326 Berufsmaturitätsreglement (BMR) (vom 8. September 2014)
1 ,
2 Der Bildungsrat, gestützt auf §
3 lit. d EG BBG
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Reglement regelt den Berufsmaturitätsunterricht und die Abschlussprüfungen der Berufs maturität von eidgenössisch aner kannten Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton Zürich.
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2 Es gilt für alle kant onalen und nichtkantonalen Anbieter von Bil dungsgängen gemäss Abs. 1 (Anbiet er). Für die kantonalen Handels- und Informatikmittelschulen gilt dies es Reglement, soweit nicht beson dere Vorschriften bestehen.
Nachteils-
ausgleichs
-
massnahmen

§ 2.

1 Die Schulleitung entscheidet auf Gesuch hin über Massnah men, die dem Ausgleich behinderung sbedingter Erschwernisse dienen. Sie gestattet besondere Hilfsmi ttel oder ordnet besondere Rahmen bedingungen an, damit die Leistungsf ähigkeit der Kandi datin oder des Kandidaten angemessen be urteilt werden kann.
2 Sie bezeichnet die erforderlichen Gesuchsunterlagen.
3 Sie kann ein Gutachten einer vom Mittelschul- und Berufsbildungs amt (Amt) gemäss §
7 Abs. 3 des Reglements über die Qualifikations verfahren der beruflichen Grundbildung vom 20. Dezember 2013 (RQV BBG)
4 anerkannten Fachstelle verlangen.
Duplikate von
Notenausweis
und Berufs-
maturitäts-
zeugnis

§ 3.

1 Der Anbieter kann auf Gesuch hin und gegen eine Umtriebs entschädigung ein Duplikat des No tenausweises oder des Berufsmatu ritätszeugnisses erstel len. Werden die Prüfungsergebnisse der Berufs maturitätsprüfung gemäss §
30 Abs.
2 von einer Prüf ungskommission eröffnet, so ist diese zuständig.
2 Das Duplikat enthält den Verm erk «Duplikat» und das Ausstell datum.
3 Zulässig ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des Bürgerorts sowie der Nationalität, so fern ein amtlicher Nachweis vor liegt.
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