Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen (413.251.5)
Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen (413.251.5)
Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen
1 Kantonale Handelsmittelschul en – Promotionsreglement
413.251.5 Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen (vom 10. Januar 1995)
1 Der Bildungsrat beschliesst:
5
Geltungsbereich
§ 1.
6 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.
Massgebliche
Fächer
§ 2.
3 Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.
Bedingungen
§ 3.
Für die Promotion müssen folge nde Bedingungen erfüllt sein:
6 a. Durchschnitt mindestens 4, b.
5 keine Abweichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4, c.
5 nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4.
Provisorische
Promotion und
Nichtpromotion
§ 4.
6
1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis periode provisorisch pr omoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach §
3 nicht erfüllen.
2 Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden.
§ 5.
4
Repetition
§ 6.
3
1 Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Han delsmittelschule kann eine Schüleri n oder ein Schüler nur einmal repe tieren.
2 Eine Wiederholung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 1.
Besondere Fälle
§ 7.
3 In besonderen Fällen kann der Klassenkonv ent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§
3–6 dieser Promotionsbestim mungen abweichen.
Gültigkeit
§ 8.
1 Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1995/96 (21. August 1995) in Kraft. Es ersetzt das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmitte lschulen vom 12. Oktober 1982 und gilt für Klassen, welche den Ausbildungsgang mit Berufsmaturität absolvieren.
2 Für die bisherige Ausbildung mit eidgenössisch anerkanntem Dip lomabschluss gilt das Promotionsreglement vom 12. Oktober 1982.